Auch im idyllischen Mallorca herrscht eine Ordnung auf den Straßen, der sich Radfahrer nicht entziehen können. Missachtung der dort geltenden Normen zieht nicht selten empfindliche Sanktionen nach sich.
#1 VERBOT DER ABLASSUNG DURCH TECHNOLOGIE
Die Nutzung eines Smartphones oder das Tragen von Kopfhörern während der Fahrt auf dem Radweg wird als gravierender Verstoß betrachtet. Der Grund? Eine gefährliche Ablenkung und eine Beeinträchtigung der akustischen Wahrnehmung der Umgebung, was im Handumdrehen zu einer Unfallgefahr führt. Jegliche Ablenkungen oder Einschränkungen des Hörvermögens sind untersagt. Die Missachtung dieser Regel zieht eine Strafe von 200 Euro nach sich.
#2 SIGNALISIERUNG VON BREMSMANÖVERN: NICHT IMMER ERFORDERLICH
Obwohl es ratsam ist, ein abruptes Bremsen mittels eines Armes zu signalisieren, insbesondere wenn sich jemand hinter einem befindet, ist dies keine verpflichtende Handlung. Das Loslassen des Lenkers könnte unter Umständen riskant sein.
#3 WAHL DER FAHRBAHN
Ähnlich wie in Deutschland sind Radwege auf Mallorca oftmals rot markiert. Eine verbindliche Nutzung der Radwege für Fahrradfahrer besteht jedoch nicht.
#4 PROMILLEBESCHRÄNKUNG BEIM RADFAHREN
Alkoholgenuss im Sattel ist strikt verboten. Bei einer Kontrolle kann die Durchführung eines Alkoholtests verlangt werden. Für Radfahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Eine Überschreitung der Grenze von 0,25 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft führt zu Bußgeldern zwischen 500 und 1.000 Euro.
#5 RADTOUREN MIT KINDERSITZ
Für Ausflüge mit dem Nachwuchs auf dem Fahrrad gelten strenge Vorschriften: Kinder dürfen bis zu einem Alter von sieben Jahren nur mitgenommen werden, wenn ein geprüfter Kindersitz verwendet wird und der Radfahrer volljährig ist. Zuwiderhandlungen werden mit Strafen um die 100 Euro geahndet.
#6 NOTWENDIGKEIT VON BELEUCHTUNG
Wer auf Mallorca nach Einbruch der Dunkelheit oder in schlecht beleuchteten Bereichen wie Tunneln ohne Licht unterwegs ist, riskiert eine Strafe von 200 Euro.
#7 VORRECHT DER FUSSGÄNGER
Als unangefochtene Könige der Überwege genießen Fußgänger uneingeschränktes Vorrecht. Radfahrer sind gehalten, an Zebrastreifen und in Biegesituationen den Vorrang zu respektieren. Selbst in Ermangelung eines Zebrastreifens ist den Fußgängern freie Bahn zu gewähren. Ein Vergehen gegen diese Regel schlägt mit 200 Euro zu Buche.
#8 REGELN DER VORFAHRT
Auf den Straßen gebührt Radfahrern gegenüber motorisierten Gefährten der Vorzug. Sei es auf Radstreifen, offiziellen Wegen oder markierten Seitenpfaden – das Szepter der Vorfahrt schwingen sie. Außerhalb dieser Zonen herrscht die Ordnung der Verkehrszeichen, wobei eine Nichtbeachtung der Vorfahrtsregeln an Kreuzungen mit einer Geldbuße von 200 Euro geahndet wird.
#9 DIE ETIKETTE IN RADFAHRERGRUPPEN
Sobald der erste Radler einer Gruppe den Kreisverkehr oder eine Kreuzung beschneidet, ist der gesamten Gruppe Vorfahrt zu gewähren – vom Ersten bis zum Letzten. Diese Prämisse steht fest, unabhängig von der Beschaffenheit des Verkehrsknotenpunkts.
#10 AUGEN AUF BEIM RADSTART!
Vor dem Antritt einer Radfahrt gebührt der Straßenlage eine gründliche Musterung. Sämtliche Verkehrsteilnehmer müssen in solcher Entfernung sein, dass keine Gefährdung besteht, und die Absicht des Anfahrtmanövers ist deutlich zu signalisieren. Andernfalls droht ein Bußgeld von 200 Euro.
#11 BEFOLGUNG VON STRASSENSCHILDERN
Auch Radfahrer unterliegen der Herrschaft der Straßenschilder. Die Gebote der Lichtzeichen sowie vertikale Weisungen wie ‚Vorfahrt gewähren‘ oder Geschwindigkeitslimitierungen sind zwingend. Das Ignorieren eines roten Signals kann mit Strafen von 150 bis zu 500 Euro belegt werden.
#12 ANKÜNDIGUNG VON MANÖVERN
Die Vorhaben im Straßenverkehr müssen von Radfahrern klar signalisiert werden. Sei es das Einfädeln, Abbiegen oder der Wechsel der Fahrtrichtung oder -spur, jedes Manöver ist mittels des ausgestreckten rechten Arms oder des angewinkelten linken Arms anzuzeigen. Bei Missachtung beläuft sich das Bußgeld auf 200 Euro.
#13 DIE WEISHEIT DES FAHRRADHELMS
Obgleich keine allgemeine Helmpflicht besteht, wird das Tragen eines Fahrradhelms nachdrücklich empfohlen – außer auf Landstraßen, wo Regel #19 Anwendung findet. Für unter 16-Jährige ist der Helm obligatorisch; das Missachten dieser Vorschrift zieht eine Strafe von 200 Euro nach sich.
#14 RESPEKT VOR DEM ZEBRASTREIFEN
Beim Annähern an Fußgängerüberwege ist vom Rad zu steigen und dieses zu schieben. Ein Verstoß gegen diese Regel wird mit einer Geldbuße von 200 Euro geahndet.
#15 FAHREN AUF DEM BÜRGERSTEIG
Das Befahren der Gehwege und Fußgängerzonen mit einem Fahrrad ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, der Weg ist explizit als ein für Radfahrer und Fußgänger gemeinsam vorgesehener Pfad ausgewiesen. Wer sich ertappen lässt, wie er mit dem Rad die Bürgersteige unsicher macht, sieht sich mit einer Geldbuße von bis zu 100 Euro konfrontiert.
#16 RECHTSFAHRGEBOT
In urbanen Gefilden ist von Radlern gefordert, sich möglichst am rechten Rand der Fahrbahn zu orientieren, dabei einen bedachten Abstand zu Bordsteinen und geparkten Karossen zu wahren. Sollten sich Radfahrer in Gruppen formieren, ist es gestattet, sich in Formationen von höchstens zwei nebeneinander zu bewegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Regel können mit Strafen von ebenfalls bis zu 100 Euro belegt werden.
#17 SICHTBARKEIT
Es ist essentiell, dass Radfahrer von Autofahrern bereits aus einer Distanz von 150 Metern wahrnehmbar sind. Dies erfordert den Einsatz von Reflektoren und Kleidung, die das Licht effektiv reflektiert. Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsmaßnahme kann mit einer Geldbuße von bis zu 80 Euro geahndet werden.
#18 SCHUTZHELM AUF LANDSTRASSEN
Das Tragen eines normgerechten Schutzhelms ist auf Überlandstraßen für Radfahrer obligatorisch, mit Ausnahmen bei steilen Anstiegen, aus medizinischen Gründen oder unter extremen Hitzebedingungen. Ein korrekt sitzender und geschlossener Helm ist unabdingbar, und das Missachten dieser Vorschrift kann mit bis zu 200 Euro geahndet werden.
#19 LANDSTRASSEN
Auf Landstraßen ist es für Radfahrer geboten, den rechten Seitenstreifen zu benutzen, sofern dieser vorhanden ist. Wer sich nicht an diese Vorgabe hält, riskiert ein Bußgeld von 200 Euro. Ein Abweichen vom Seitenstreifen ist lediglich unter sicheren Bedingungen bei langen Abfahrten gestattet.
#20 NEBENEINANDER FAHREN
Es ist Radfahrern erlaubt, auf Landstraßen in Zweierreihen zu fahren, sofern die Streckenführung klar einsehbar ist und keine Menschenmassen den Weg säumen. Dennoch ist es ratsam, sich so weit wie möglich rechts zu halten. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann eine Geldstrafe von bis zu 100 Euro nach sich ziehen.